§ 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
1.
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
2.
der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 507 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 20.06.2025 – 10 U 10/25
- OLG Hamburg, 13.07.2017 – 6 U 149/16
- OLG Hamburg, 12.08.2019 – 6 Sch 2/19
- LG Hamburg, 04.07.2016 – 417 HKO 17/16
- OLG Koblenz, 01.04.2014 – 3 U 752/13
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