§ 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/504#abs-1 (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/504#abs-2 (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 504 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 02.03.2017 – 6 U 86/16
- OLG Schleswig, 20.06.2025 – 10 U 10/25
- LG Hamburg, 19.04.2016 – 411 HKO 99/14Zitiert von 1
- LG Hamburg, 24.02.2021 – 401 HKO 29/19
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- LG Hamburg, 16.11.2018 – 412 HKO 60/16
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 01.11.2024 – 412 HKO 25/24
- OLG Hamburg, 08.11.2018 – 6 U 222/16Zitiert von 1
- BGH, 01.06.2017 – I ZR 29/16Frachtführerhaftung in der Binnenschifffahrt nach der CMNI: Erforderlichkeit der Dokumentation des Gewichts der Güter in der Frachturkunde; Hinweispflicht des Frachtführers; Verlust des Rechts auf HaftungsbeschränkungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 504 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.