§ 475h Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 475h HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.