§ 469 Sammellagerung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03Zitiert von 1
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/469#abs-1 (1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/469#abs-2 (2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/469#abs-3 (3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.