§ 415 Kündigung durch den Absender
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.2016 – I ZR 252/15Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender: Wahlweise gegebene Entschädigungsansprüche des Frachtführers; Wechsel von der Einzelabrechnung zur FautfrachtZitiert von 26
- OLG Hamm, 26.02.2015 – 18 U 82/14
- BGH, 15.10.2001 – II ZR 22/01Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 11.02.2013 – 2 HKO 5/12, 2 HK O 5/12
- LG Berlin, 27.01.2022 – 93 O 139/20
- BGH, 12.05.2010 – I ZR 37/09Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von StandzeitenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 27.06.2025 – 5 K 2169/23 U
- LG Detmold, 17.06.2025 – 2 O 89/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2024 – 11 U 35/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 415 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/415#abs-1 (1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/415#abs-2 (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/415#abs-3 (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.