Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 342j Währung

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342j#abs-1 (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342j#abs-2 (2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342j#abs-3 (3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

§ 342i § 342k