Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 340d Fristengliederung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

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