§ 331 Unrichtige Darstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/331?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/331?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 331 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.02.2014 – 8 U 47/10
- LG Bonn, 15.05.2001 – 11 O 181/00Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 94/09
- BGH, 14.11.2019 – 5 StR 76/19Kreditbetrug und unrichtige Darstellung im Jahres- und Konzernabschluss eines Unternehmens: Konkurrenzverhältnis der VergehenZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 – I-6 U 7/10
- BGH, 16.05.2017 – 1 StR 306/16Strafbarkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss: Unzutreffende Buchung von EigenkapitalZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
BGBl. 2021 I S. 1498 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.