§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 267a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
BGBl. 2024 I Nr. 120
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 267a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.