§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/257?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/257?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/257?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/257?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/257?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 257 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 360)
BGBl. 2025 I Nr. 369
BGBl. 2025 I Nr. 369
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01.07.2024 in Kraft
§ 257 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 257 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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