§ 171
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171?asof=2019-08-02#abs-1 (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/171?asof=2019-08-02#abs-2 (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.