§ 114
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/114?asof=2019-07-04#abs-1 (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/114?asof=2019-07-04#abs-2 (2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.