Gesetze / Haushaltsgesetz 2024 HG 2024 § 21 Fortgeltung Bund Historische Fassung — Stand 15.02.2024 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.