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§ 21 HG 2024 — Fortgeltung

Haushaltsgesetz 2024

Historische Fassung: Stand 15.02.2024 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.