Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 9 Maßnahmen zur Energieeinsparung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-1 (1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen
Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-2 (2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und
damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
und den beteiligten Ressorts.