Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 9 Maßnahmen zur Energieeinsparung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-1 (1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen

Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die

gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der

Landesverwaltung einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-2 (2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die

sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von

Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und

damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/9#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im

Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

und den beteiligten Ressorts.

§ 8 § 10