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§ 9 HG 1997 (Brandenburg) — Maßnahmen zur Energieeinsparung

Haushaltsgesetz 1997

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen

Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die

gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der

Landesverwaltung einzusetzen.

(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die

sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von

Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und

damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im

Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

und den beteiligten Ressorts.