Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 8 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/8#abs-1 (1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten

für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert

gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der

Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/8#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im

Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.

§ 7 § 9