(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten
für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.