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§ 8 HG 1997 (Brandenburg) — Betrieb des Landesverwaltungsnetzes

Haushaltsgesetz 1997

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten

für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert

gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der

Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.

(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im

Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.