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§ 5 HEMBV — Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung

Stand: 11.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.