Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung

HEBVO

§ 6 Baugenehmigungsverfahren

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Die antragstellende Hochschule trägt die Verantwortung für das Einholen der nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnissen einschließlich erforderlicher Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen. Soweit Kosten für Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung anfallen, sind diese von der Hochschule zu tragen.

§ 5 § 7