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§ 10 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Mietreduktion

Hochschuleigenbau-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Umfang der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung nach § 9 Absatz 2 durch die Hochschule entfällt die Pflicht zur Zahlung des darauf entfallenden Teils der Miete an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.