nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Stimmenauszählung

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(2) Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.