(1) Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.