(1) Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung.
(2) Die Wahlunterlagen umfassen
1. den elektronischen Stimmzettel sowie
2. die Erklärung nach § 7 Absatz 1.
(3) Wenn die Öffnung und die Schließung des Wahlportals und damit der Beginn und das Ende der elektronischen Wahl nicht für eine spätere Überprüfung protokolliert werden, ist die Öffnung und Schließung nur nach einvernehmlichem Beschluss von mindestens zwei nach der Wahlordnung berechtigten Personen zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung.