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§ 27 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Verhältnis zur Studiengangakkreditierung

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Digitallehre nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht.

(2) Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend.

(3) Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, bleiben unberührt.