Gesetze / HCVO

HCVO

Art 6 Wissenschaftliche Absicherung von Angaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HCVO/6#abs-1 (1) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HCVO/6#abs-2 (2) Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HCVO/6#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle einschlägigen Angaben zu machen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit dieser Verordnung belegen.

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