Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/35#abs-1 (1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/35#abs-2 (2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/35#abs-3 (3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.