Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/34#abs-1 (1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/34#abs-2 (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/34#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/34#abs-4 (4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 33 § 35