Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 36 Abschlusszeugnis

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/36#abs-1 (1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/36#abs-2 (2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:

1.
die Rangpunktzahl der Ausbildung und
2.
die Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/36#abs-3 (3) Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/36#abs-4 (4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

§ 35 § 37