Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28?asof=2023-11-17#abs-1 (1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28?asof=2023-11-17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28?asof=2023-11-17#abs-3 (3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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