Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 21 Aufhebung der Maßregeln

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21?asof=2023-11-17#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21?asof=2023-11-17#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft sofern,

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21?asof=2023-11-17#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 20 § 22