Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 21 Aufhebung der Maßregeln
Stand: 22.12.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern
1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.