nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 HüSalmoV — Aufhebung der Maßregeln

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Stand: 22.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

- 1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder

- 2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

- 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und

- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

---

Zitiervorschlag: § 21 HüSalmoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
