Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Bund3 Fassungen

Ist in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

§ 16 § 17