Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit

1.
alle Hühner
b)
in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und
c)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
2.
alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt

worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

§ 11 § 12