Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 11 Aufhebung der Maßregeln
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/11#abs-1 (1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/11#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
1.
alle Hühner
a)
nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
b)
in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
c)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
2.
alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt
worden sind.