Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
verbracht werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.