Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/10?asof=2023-11-17#abs-1 (1) Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/10?asof=2023-11-17#abs-2 (2) Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
verbracht werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.