Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung

HörAkAusbV

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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