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§ 7 HörAkAusbV — Ziel und Zeitpunkt

Hörakustikerausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.