Gesetze / HörAkAusbV · BGBl I 2016, 1012
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
22 Normen · ausgefertigt 28.04.2016 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
- § 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
- Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
- § 12Ziel und Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
- § 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
- § 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
- § 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
- § 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin