Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung
HörAkAusbV§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
das äußere Ohr zu otoskopieren,
2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.