Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung
HörAkAusbV§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/17#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/17#abs-2 (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/17#abs-3 (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/17#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 40 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 60 Prozent. |