Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung
HörAkAusbV§ 12 Ziel und Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/12#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/12#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.