§ 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2012 – BLw 12/11Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht
- OLG Hamm, 23.10.2014 – 10 W 71/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.03.2011 – 7 W 126/10 (L)
- OLG Köln, 20.12.2011 – 23 WLw 12/10
- AG Unna, 26.06.2023 – 19 Lw 2/92
- OLG Hamm, 24.08.2015 – 10 W 5/15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.08.2024 – 5 W 73/23
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 76/23
- OLG Hamm, 20.04.2023 – 10 U 78/22
13 Entscheidungen zu § 8 HöfeO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/8#abs-1 (1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/8#abs-2 (2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/8#abs-3 (3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.