§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.