Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 18/5901 · S. 26
Zu Artikel 24 (Änderung der Höfeordnung)
Zu Artikel 24 (Änderung der Höfeordnung) Die HöfeO begründet ein landwirtschaftliches Sondererbrecht, das der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Be- triebs als Einheit dient. Zahlreiche Vorschriften in der HöfeO sehen Sonderregelungen für Ehegatten vor: Nach § 1 Absatz 1, 2, 5 und 7 HöfeO können Ehegatten Eigentümer eines Ehegattenhofs sein; nach § 5 Nummer 2 HöfeO ist der Ehegatte gesetzlicher Hoferbe; nach § 14 Absatz 1 HöfeO ist der überlebende Ehegatte nachabfin- dungsberechtigt. § 19 HöfeO-E sieht vor, dass die für Ehegatten geltenden Vorschriften der HöfeO entsprechend für Lebenspartner gelten; die Vorschriften für die Scheidung, die Aufhebung und die Nichtigerklärung der Ehe gelten daher entspre- chend für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Vorschrift zielt für den Geltungsbereich der HöfeO auf eine rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnern. Gleichzeitig wird der Lebenspartnerhof legaldefiniert. Mit der Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass die Änderungen bereits eingetretene Erbfälle nicht er- fassen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.773–73.822 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP