Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2§ 4 Bestimmung des Hoferben
Stand: 10.06.2019
An die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist, keine höheren als die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.