Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

HöfeOÄndG 2

§ 3 Erbrechtliche Verhältnisse

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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