Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2§ 3 Erbrechtliche Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.