Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2§ 5 Überleitungsvorschrift zu § 13 HöfeO
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO%C3%84ndG%202/5#abs-1 (1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes erfüllt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO%C3%84ndG%202/5#abs-2 (2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeordnung in der bisher geltenden Fassung entstandenen Anspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt war.