Gesetze / Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
HärteV§ 1 Schulgeld, Studiengebühren
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 30.07.2015 – 4 LA 168/15Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 – 1 L 226/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/1#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/1#abs-2 (2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.